Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 16 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
|
§ 16
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
- der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
- 2.
- ein Vorbereitungsdienst.
Anzeige
Zitierungen von § 16 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 BBG
... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der §§ 15a bis 25 1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der ...
§ 15a BBG (vom 01.04.2009)
... Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 16 bis 19 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen ...
§ 20 BBG
... können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 16 bis 19) andere nach § 15a Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/885/a11921.htm