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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 17 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 17
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
- der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung
oder
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, - 2.
- ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
- 3.
- die Ablegung der Laufbahnprüfung.
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Zitierungen von § 17 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 BBG
... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der §§ 15a bis 25 1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der ...
§ 15a BBG (vom 01.04.2009)
... Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 16 bis 19 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen ...
§ 20 BBG
... können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 16 bis 19) andere nach § 15a Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/885/a11922.htm