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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 19 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 19
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
- 1.
- ein nach § 15a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
- 2.
- ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt.
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Zitierungen von § 19 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 BBG
... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der §§ 15a bis 25 1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der ...
§ 15a BBG (vom 01.04.2009)
... Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 16 bis 19 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen ...
§ 20 BBG
... können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 16 bis 19 ) andere nach § 15a Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/885/a11924.htm