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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 22 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 22
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) mindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.
(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.
Zitierungen von § 22 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 BBG
... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der §§ 15a bis 25 1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der ...
§ 98 BBG
... Der Bundespersonalausschuß hat außer den in den §§ 8, 21, 22 und 24 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben: 1. über die ...
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