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§ 32 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 32



(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,

2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

bekanntgegeben wird.