Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 39 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
|
§ 39
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist.
Zitierungen von § 39 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 BBG
... Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 39 ...
§ 77 BBG
... Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder 4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/885/a11947.htm