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§ 40 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 40



Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 39).

 
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Zitierungen von § 40 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 BBG
... Beamten zulässig, wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat. § 40 gilt entsprechend. (2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner ...