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§ 47 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 47



(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 42 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 37, 41 und 42 Abs. 4, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.

(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.



 

Zitierungen von § 47 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42a BBG
... werden kann. (4) § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 44, 46a und 47 gelten entsprechend. § 65 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß von der ...
§ 44 BBG
... können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Einvernehmen mit ...