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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 48 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 48
§ 48 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- 1.
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
- 2.
- wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
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Zitierungen von § 48 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 BBG
... das Beamtenverhältnis nach § 48 , so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit ...
§ 50 BBG
... Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48 , 49) das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/885/a11959.htm