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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 49 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 49
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
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Zitierungen von § 49 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 BBG
... Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49 ) das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. (2) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/885/a11960.htm