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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 64 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 64
§ 64 wird in 11 Vorschriften zitiert
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
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Zitierungen von § 64 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 BBG
... 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 64 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung ...
§ 69 BBG
... zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt ...
§ 72a BBG
... berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 64 bis 66 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten ...
Zitat in folgenden Normen
Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
I. DBBeamtRAnO
... der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung a) nach § 64 BBG von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
A. v. 05.04.1990 BGBl. I S. 754
Anordnung POSTDIENSTBRAnO
... - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
A. v. 07.05.1985 BGBl. I S. 778; teilweise außer Kraft durch 1990 I 438, 1990 I 752, 1990 I 754, 1990 I 1336, 1990 I 2051
Anordnung DBPBRAnO
... - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
A. v. 28.02.1990 BGBl. I S. 438
Anordnung TELEKOMBRAnO
... - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
A. v. 11.06.1990 BGBl. I S. 2051
Anordnung DBPDirBeamtRAnO
... ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer ...
Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
A. v. 12.06.1990 BGBl. I S. 1336
I. BMPTBeamtRAnO
... und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen (§ 64 Bundesbeamtengesetz), 4. einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen ...
Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
II. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
... die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 2. nach § 64 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Übernahme oder Fortführung einer ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
I. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
... 15 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im ...
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