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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 69 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 69
§ 69 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,
- 1.
- welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
- 2.
- ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
- 3.
- welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
- 4.
- unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist. Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
- 5.
- daß der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.
Zitierungen von § 69 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 177 BBG
... 2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65, 66, 69 , 72, 74, 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV)neugefasst durch B. v. 12.11.1987 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im BundesdienstV. v. 15.10.1965 BGBl. I S. 1719; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/885/a11980.htm