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§ 72 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 72



(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht überschreiten.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen vierundfünfzig Stunden nicht überschritten werden.

(4) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zu ihrer Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschungsfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.



 
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Frühere Fassungen von § 72 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2006Artikel 19a Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
vom 19.02.2006 BGBl. I S. 334

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 177 BBG
... 2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65, 66, 69, 72 , 74, 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1.  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
V. v. 09.02.1989 BGBl. I S. 227; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 16
Arbeitszeitverordnung (AZV)
Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Sonstige
Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017
Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 19a 1. BMIBBG Änderung des Bundesbeamtengesetzes (2030-2)
...  72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Arbeitszeitverordnung (AZV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2844; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
§ 7 AZV Mehrarbeit
... Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 72 des Bundesbeamtengesetzes, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur ...