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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 72b - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 72b
§ 72b wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
- 1.
- sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
- 3.
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
- 4.
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Beamten, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bewilligen.
(3) § 72a Abs. 2 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 72b BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72b BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Haushaltsgesetz 2006
G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634
§ 15 HG 2006 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
... Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die ...
Haushaltsgesetz 2007
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
§ 15 HG 2007 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
... Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. ...
Haushaltsgesetz 2008
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3227
§ 15 HG 2008 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
... Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. ...
Haushaltsgesetz 2009
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
§ 15 HG 2009 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
... Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. ...
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