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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 74 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 74
§ 74 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
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Zitierungen von § 74 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 177 BBG
... Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65, 66, 69, 72, 74 , 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1. 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/885/a11991.htm