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§ 85
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 85 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999
BGBl. I S. 675
; aufgehoben durch
Artikel 17
G. v. 05.02.2009
BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2
Beamte
6 weitere Fassungen
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wird in 287 Vorschriften zitiert
Abschnitt III Rechtliche Stellung der Beamten
2. Rechte
c) Dienst- und Versorgungsbezüge
§ 84
←
→
§ 86
§ 85
§ 85 wird in
2 Vorschriften zitiert
Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des
Beamtenversorgungsgesetzes
.
§ 84
←
→
§ 86
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Zitierungen von
§ 85 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 27 BBG
... für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III (ohne die §§ 58, 81
bis
87a) entsprechende Anwendung; zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der Dienstherr ...
§ 177 BBG
... Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65, 66, 69, 72, 74, 82
bis
87a, für Honorarkonsularbeamte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1. 3. ...
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