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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 98 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 98
§ 98 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in den §§ 8, 21, 22 und 24 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:
- 1.
- über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,
- 2.
- Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
- 3.
- für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundespersonalausschuß weitere Aufgaben übertragen.
(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Bundespersonalausschuß die Bundesregierung zu unterrichten.
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Zitierungen von § 98 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz
V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
§ 21 BGSDlSLV Beschwerderecht
... § 96 des Bundesbeamtengesetzes. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes ...
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