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Änderung § 80 BBG vom 01.01.2007
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§ 80 BBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 80 BBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 | |
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung 1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen, | |
(Text alte Fassung) 2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamte; der Bundesminister des Innern kann Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei in Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit einen beantragten Urlaub versagen oder einen gewährten Urlaub widerrufen. | (Text neue Fassung) 2. der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte; der Bundesminister des Innern kann Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei in Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit einen beantragten Urlaub versagen oder einen gewährten Urlaub widerrufen. |
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