§ 76 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
Abschnitt III Rechtliche Stellung der Beamten
1. Pflichten
i) Dienstkleidung
§ 76
Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
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