§ 92 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
Abschnitt III Rechtliche Stellung der Beamten
2. Rechte
h) Dienstzeugnis
§ 92
Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/885/b2406.htm