3. - Bundesbeamtengesetz (BBG)
Abschnitt III Rechtliche Stellung der Beamten
3. Beamtenvertretung
§ 93
Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt.
§ 94
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
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