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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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Abschnitt IX - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Abschnitt IX Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 178
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt folgendes:
- 1.
- Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
- 2.
- Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe ernannt werden.
- 3.
- Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
§ 179
(Übergangsvorschrift)
§§ 180 bis 182
(weggefallen)
§ 183
(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach § 8 des Übergangsgesetzes über die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, bleiben unberührt.
§ 184
(Übergangsvorschrift)
§ 185
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
§ 186
(weggefallen)
§ 187
§ 187 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.
§ 188
Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.
§ 189
§ 189 wird in 4 Vorschriften zitiert
Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit im Bundesrechnungshofgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 190
Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
§ 190a
Für Beamte des Auswärtigen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 191
Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Angestellten und Arbeiter werden durch Tarifvertrag geregelt.
§§ 192 bis 198
(Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 199
(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt,
- 1.
- das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl. S. 470),
- 2.
- das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279).
(2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 genannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis zur anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.
(3) (weggefallen)
(4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 200
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundesminister des Innern.
§ 201
(gegenstandslos)
§ 202
(Inkrafttreten)
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