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Zitierungen von § 65 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42a BBG
... (4) § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 44, 46a und 47 gelten entsprechend. § 65 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit ...
§ 65 BBG
... fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999. § 65 Abs. 2 Satz 6 gilt ...
§ 66 BBG
... mit Ausnahme a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer ...
§ 69 BBG
... zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt ...
§ 72a BBG
... berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 64 bis 66 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten ... hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 65 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen ...
§ 177 BBG
... 2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65 , 66, 69, 72, 74, 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1. ...
Zitat in folgenden Normen
Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
I. DBBeamtRAnO
... einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, b) nach § 65 Abs. 3 BBG einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
A. v. 05.04.1990 BGBl. I S. 754
Anordnung POSTDIENSTBRAnO
... einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
A. v. 07.05.1985 BGBl. I S. 778; teilweise außer Kraft durch 1990 I 438, 1990 I 752, 1990 I 754, 1990 I 1336, 1990 I 2051
Anordnung DBPBRAnO
... einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
A. v. 28.02.1990 BGBl. I S. 438
Anordnung TELEKOMBRAnO
... einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
A. v. 11.06.1990 BGBl. I S. 2051
Anordnung DBPDirBeamtRAnO
... im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen ...
Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
A. v. 12.06.1990 BGBl. I S. 1336
I. BMPTBeamtRAnO
... Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz), 5. einem Ruhestandsbeamten oder früheren ...
Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
II. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
... im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Post AG
A. v. 11.12.2003 BGBl. 2004 I S. 34; aufgehoben durch IV. Inkrafttreten A. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 1009
I. PostAGBefugAnO
... der Dienstgeschäfte zu verbieten, - nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten Nebentätigkeiten zu ...
Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG
A. v. 28.08.2003 BGBl. I S. 1954; aufgehoben durch I. A v 27.04.2006 BGBl. I S. 1257
I. PostbankAGBRAnO
... der Dienstgeschäfte zu verbieten, - nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu ...
Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
A. v. 25.02.2004 BGBl. I S. 472; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
I. TelekomBRAnO
... die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 2. nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten Nebentätigkeiten zu ...
Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
I. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
... im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 BBG, Nebentätigkeiten zu genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu ...
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