Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV)

V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1734 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 11.07.2009; FNA: 754-22-1 Energieversorgung
|

§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt



Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:

1.
die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und

2.
die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des Transmission-Codes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 SDLWindV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 15 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
vom 25.06.2010 BGBl. I S. 832
aktuellvor 01.07.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 SDLWindV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SDLWindV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SDLWindV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SDLWindV Zertifikate, Sachverständigengutachten und Prototypen (vom 01.01.2017)
... Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, ist durch ... eine Windenergieanlage ein Prototyp, so gelten die Anforderungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 in einem Zeitraum von zwei Jahren ab der Inbetriebnahme der ... Absatz 1 muss für den Prototyp der Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, binnen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 15 EEGReformG Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
... 29 und § 30" durch die Angabe „§ 49" ersetzt. 4. In § 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 9 Absatz 6" ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 4 EENG Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
... werden die Wörter „nach dem 31. März 2011" gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem ... 2011" gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt Die technischen ...

Verordnung zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 832
Artikel 1 SDLWindVÄndV
... Juni 2010" durch die Angabe „31. März 2011" ersetzt. 3. In § 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „30. Juni 2010" durch die Angabe ...