Tools:
Update via:
Anlage 3 - Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV)
V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1734 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 11.07.2009; FNA: 754-22-1 Energieversorgung
|
Geltung ab 11.07.2009; FNA: 754-22-1 Energieversorgung
|
Anlage 3
- 1.
- Die Definitionen der Anlage 1 Nummer III sind auch im Rahmen der Anlage 3 anzuwenden.
- 2.
- Symmetrische und unsymmetrische Fehler mit einem Spannungseinbruch oberhalb der Grenzlinie 1, die nach Bild 3.5 im Abschnitt 3.3.13.5 des TransmissionCodes 2007 (für Anlagen des Typs 2) beschrieben sind, müssen ohne Netztrennung durchfahren werden.
Der Blindleistungsbezug darf nicht zur Auslösung des Blindleistungs-Unterspannungsschutzes führen.
Nicht eingehalten werden muss die Anforderung im Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 2 des TransmissionCodes 2007, dass von den Aus-Hilfskontakten der Leistungsschalter auf der Ober- oder der Unterspannungsseite des Netztransformators ein Abfahr- und Ausschaltbefehl auf alle einzelnen Generatoren der Anlage gegeben wird, so dass der Inselbetrieb spätestens nach drei Sekunden beendet ist. - 3.
- Ein Blindleistungs-Unterspannungsschutz (Q ➔ & U<) muss vorhanden sein. Seine Einstellwerte werden gemäß Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 1. Januar 2013 festgelegt.
- 4.
- Eine Trennung vom Netz bei Frequenzen zwischen 47,5 Hz und 51,0 Hz ist nicht erlaubt.
- 5.
- Bei einer Verfügbaren Wirkleistung Pvb von größer oder gleich der Hälfte der Verfügbaren installierten Wirkleistung (Pvb ≥ 50 % Pbb inst), bei einer Frequenz von mehr als 50,2 Hz und weniger als 51,0 Hz muss die Momentane Wirkleistung Pmom jeder einzelnen Windenergie-Erzeugungseinheit mit einem Gradienten von 40 % der Verfügbaren Wirkleistung Pvb der Windenergie-Erzeugungseinheiten je Hz abgesenkt werden können.
Zwischen 51,0 Hz und 51,5 Hz sind die Überfrequenzschutzeinrichtungen der einzelnen Einheiten einer Windenergie-Erzeugungsanlage unter Ausnutzung des ganzen Bereichs gestaffelt so einzustellen, dass bei einer Frequenz von 51,5 Hz alle Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Netz getrennt worden sind. - 6.
- Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die Funktion zum automatischen Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.
- 7.
- Die zu ändernden Einstellungen des Entkupplungsschutzes werden vom Netzbetreiber vorgegeben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien V. v. 6. Februar 2015 BGBl. I S. 108 m.W.v. 12. Februar 2015
Frühere Fassungen von Anlage 3 SDLWindV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 12.02.2015 | Artikel 3 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien vom 06.02.2015 BGBl. I S. 108 |
aktuell vorher | 16.04.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung vom 13.04.2011 BGBl. I S. 638 |
aktuell | vor 16.04.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 SDLWindV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 SDLWindV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SDLWindV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SDLWindV Voraussetzungen für den Systemdienstleistungs-Bonus (vom 01.08.2014)
... Fassung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2016 erstmals die in Anlage 3 festgelegten Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt oder an einem anderen zwischen ...
§ 6 SDLWindV Zertifikate, Sachverständigengutachten und Prototypen (vom 01.01.2017)
... (2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5 in Verbindung mit Anlage 3 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, kann durch Einheitenzertifikate und durch das ...
Anlage 3 SDLWindV (vom 12.02.2015)
... Die Definitionen der Anlage 1 Nummer III sind auch im Rahmen der Anlage 3 anzuwenden. 2. Symmetrische und unsymmetrische Fehler mit einem Spannungseinbruch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Artikel 3 FFAVuaÄndV Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
... I S. 1734) in der am 11. Februar 2015 geltenden Fassung anzuwenden." 4. In Anlage 3 Nummer 3 werden die Wörter „der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
V. v. 13.04.2011 BGBl. I S. 638
Artikel 1 2. SDLWindVÄndV
... bb) Die bisherigen Nummern 24 bis 29 werden die Nummern 25 bis 30. 4. In Anlage 3 werden in Nummer 3 Satz 2 nach der Angabe „Mittelspannungsrichtlinie 2008" die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8852/a161978.htm