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Änderung § 3 SDLWindV vom 01.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 SDLWindV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 3 SDLWindV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anschluss an das Hoch- und Höchstspannungsnetz


(Text alte Fassung)

Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem 30. Juni 2010 an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen des 'TransmissionCodes 2007 - Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber', Ausgabe Version 1.1 August 2007 (TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen.

(Text neue Fassung)

Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen des 'TransmissionCodes 2007 - Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber', Ausgabe Version 1.1 August 2007 (TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen.