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Änderung § 1 SDLWindV vom 01.01.2012

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§ 1 SDLWindV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 1 SDLWindV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt

(Text alte Fassung)

1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 29 Absatz 2 Satz 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist, sowie

3.
die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist.

(Text neue Fassung)

1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

2.
die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und wie der Nachweis zu führen ist.

 

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