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Änderung § 1 SDLWindV vom 01.01.2012
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§ 1 SDLWindV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 1 SDLWindV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung regelt | |
(Text alte Fassung) 1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 29 Absatz 2 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist, sowie 3. die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist. | (Text neue Fassung) 1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 2. die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und wie der Nachweis zu führen ist. |
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