§ 7 SDLWindV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 7 SDLWindV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Mehrere Windenergieanlagen | |
(Text alte Fassung) Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 19 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend. |