Tools:
Update via:
Änderung § 2 SDLWindV vom 01.07.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 SDLWindV, alle Änderungen durch Artikel 1 SDLWindVÄndV am 1. Juli 2010 und Änderungshistorie der SDLWindVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 SDLWindV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 2 SDLWindV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 832 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Anschluss an das Mittelspannungsnetz | |
(Text alte Fassung) (1) Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem 30. Juni 2010 an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen der technischen Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft 'Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz', Ausgabe Juni 2008 (Mittelspannungsrichtlinie 2008) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) erfüllen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. | (Text neue Fassung) (1) Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem 31. März 2011 an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen der technischen Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft 'Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz', Ausgabe Juni 2008 (Mittelspannungsrichtlinie 2008) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) erfüllen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. |
(2) Abschnitt 2.5.1.2 der Mittelspannungsrichtlinie 2008 gilt mit der Maßgabe, dass während eines Netzfehlers die Netzspannung durch Einspeisung eines Blindstroms in das Netz gemäß Nummer II.12.d und Nummer II.12.e der Anlage 1 sichergestellt werden muss. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8852/al24311-0.htm