Tools:
Update via:
Änderung § 5 SDLWindV vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 SDLWindV, alle Änderungen durch Artikel 4 EENG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der SDLWindVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 SDLWindV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 5 SDLWindV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Voraussetzungen für den Systemdienstleistungs-Bonus | |
(Text alte Fassung) Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, haben Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sie nach dem 11. Juli 2009 und vor dem 1. Januar 2011 erstmals die in Anlage 3 festgelegten Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt oder an einem anderen zwischen Netzverknüpfungspunkt und Windenergieanlage gelegenen Punkt erfüllen. | (Text neue Fassung) Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, haben Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2016 erstmals die in Anlage 3 festgelegten Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt oder an einem anderen zwischen Netzverknüpfungspunkt und Windenergieanlage gelegenen Punkt erfüllen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8852/al32167-0.htm