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Änderung § 8 SDLWindV vom 01.01.2012
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§ 8 SDLWindV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 8 SDLWindV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Übergangsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 und bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen werden, haben nur dann einen Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn am Netzverknüpfungspunkt die Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 in Verbindung mit Anlage 1 und 2 erfüllt werden. Sie können statt der Anforderungen in Anlage 1 Nummer II.12.d und Nummer II.12.e die Anforderungen von Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 17 und 18 des TransmissionCodes 2007 erfüllen. An diese Betreiberinnen und Betreiber werden keine Anforderungen nach § 6 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestellt. Erbringen Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach Satz 1 den Nachweis nach § 6 Absatz 1 bis zum 30. September 2011, gelten die Anforderungen als mit der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt. (2) Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 31. März 2011 und bis zum 30. Juni 2011 in Betrieb genommen werden, können statt der Anforderungen in Anlage 1 Nummer II.12.d und Nummer II.12.e die Anforderungen von Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 17 und 18 des TransmissionCodes 2007 erfüllen. | (Text neue Fassung) (1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. |
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