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Änderung § 3 SDLWindV vom 01.08.2014
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§ 3 SDLWindV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 3 SDLWindV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anschluss an das Hoch- und Höchstspannungsnetz | |
(Text alte Fassung) Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach § 29 und § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen des 'TransmissionCodes 2007 - Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber', Ausgabe Version 1.1 August 2007 (TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen. | (Text neue Fassung) Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen des 'TransmissionCodes 2007 - Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber', Ausgabe Version 1.1 August 2007 (TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen. |
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