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Änderung § 287a SGB VI vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 287a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 287a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025


(Text neue Fassung)

§ 287a Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025


vorherige Änderung

1 Der Bund zahlt zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 jeweils 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung. 2 Die Beträge für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 sind nach § 213 Absatz 2 Satz 1 bis 3 zu verändern. 3 § 213 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.



Für die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 für das Jahr 2025 sind abweichend von § 228b die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend.

(heute geltende Fassung) 

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