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Änderung § 263 SGB VI vom 01.01.2023
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§ 263 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 263 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten | |
(1) 1 Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. 2 Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat. (2) (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) (2a) 1 Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht bewertet. | (Text neue Fassung) (2a) 1 Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. 4 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet. |
(3) 1 Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. 2 Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3 Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. 4 Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle bei Beginn der Rente im | der Werte 75 vom Hundert | 0,0625 Entgeltpunkte Jahr | Monat | die Werte 2005 | Januar | 75,00 | 0,0625 Februar | 73,44 | 0,0612 März | 71,88 | 0,0599 April | 70,31 | 0,0586 Mai | 68,75 | 0,0573 Juni | 67,19 | 0,0560 Juli | 65,63 | 0,0547 August | 64,06 | 0,0534 September | 62,50 | 0,0521 Oktober | 60,94 | 0,0508 November | 59,38 | 0,0495 Dezember | 57,81 | 0,0482 2006 | Januar | 56,25 | 0,0469 Februar | 54,69 | 0,0456 März | 53,13 | 0,0443 April | 51,56 | 0,0430 Mai | 50,00 | 0,0417 Juni | 48,44 | 0,0404 Juli | 46,88 | 0,0391 August | 45,31 | 0,0378 September | 43,75 | 0,0365 Oktober | 42,19 | 0,0352 November | 40,63 | 0,0339 Dezember | 39,06 | 0,0326 2007 | Januar | 37,50 | 0,0313 Februar | 35,94 | 0,0299 März | 34,38 | 0,0286 April | 32,81 | 0,0273 Mai | 31,25 | 0,0260 Juni | 29,69 | 0,0247 Juli | 28,13 | 0,0234 August | 26,56 | 0,0221 September | 25,00 | 0,0208 Oktober | 23,44 | 0,0195 November | 21,88 | 0,0182 Dezember | 20,31 | 0,0169 2008 | Januar | 18,75 | 0,0156 Februar | 17,19 | 0,0143 März | 15,63 | 0,0130 April | 14,06 | 0,0117 Mai | 12,50 | 0,0104 Juni | 10,94 | 0,0091 Juli | 9,38 | 0,0078 August | 7,81 | 0,0065 September | 6,25 | 0,0052 Oktober | 4,69 | 0,0039 November | 3,13 | 0,0026 Dezember | 1,56 | 0,0013 2009 | Januar | 0,00 | 0,0000. (4) 1 Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. 2 Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957. (5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten. (6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten. (7) 1 Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. 2 Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten. |
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