Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 263 SGB VI vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 263 SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 4 BürgerGG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 263 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 263 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten


(1) 1 Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. 2 Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(Text alte Fassung)

(2a) 1 Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht bewertet.

(Text neue Fassung)

(2a) 1 Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. 4 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3) 1 Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. 2 Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3 Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. 4 Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle


bei Beginn
der Rente im | der Werte

75 vom Hundert | 0,0625 Entgeltpunkte

Jahr | Monat | die Werte

2005 | Januar | 75,00 | 0,0625

Februar | 73,44 | 0,0612

März | 71,88 | 0,0599

April | 70,31 | 0,0586

Mai | 68,75 | 0,0573

Juni | 67,19 | 0,0560

Juli | 65,63 | 0,0547

August | 64,06 | 0,0534

September | 62,50 | 0,0521

Oktober | 60,94 | 0,0508

November | 59,38 | 0,0495

Dezember | 57,81 | 0,0482

2006 | Januar | 56,25 | 0,0469

Februar | 54,69 | 0,0456

März | 53,13 | 0,0443

April | 51,56 | 0,0430

Mai | 50,00 | 0,0417

Juni | 48,44 | 0,0404

Juli | 46,88 | 0,0391

August | 45,31 | 0,0378

September | 43,75 | 0,0365

Oktober | 42,19 | 0,0352

November | 40,63 | 0,0339

Dezember | 39,06 | 0,0326

2007 | Januar | 37,50 | 0,0313

Februar | 35,94 | 0,0299

März | 34,38 | 0,0286

April | 32,81 | 0,0273

Mai | 31,25 | 0,0260

Juni | 29,69 | 0,0247

Juli | 28,13 | 0,0234

August | 26,56 | 0,0221

September | 25,00 | 0,0208

Oktober | 23,44 | 0,0195

November | 21,88 | 0,0182

Dezember | 20,31 | 0,0169

2008 | Januar | 18,75 | 0,0156

Februar | 17,19 | 0,0143

März | 15,63 | 0,0130

April | 14,06 | 0,0117

Mai | 12,50 | 0,0104

Juni | 10,94 | 0,0091

Juli | 9,38 | 0,0078

August | 7,81 | 0,0065

September | 6,25 | 0,0052

Oktober | 4,69 | 0,0039

November | 3,13 | 0,0026

Dezember | 1,56 | 0,0013

2009 | Januar | 0,00 | 0,0000.


(4) 1 Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. 2 Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) 1 Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. 2 Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.



(heute geltende Fassung)