Änderung § 192b SGB VI vom 01.01.2023

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§ 192b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 192b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen


(Text alte Fassung)

(1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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