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Änderung § 295a SGB VI vom 01.07.2024

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§ 295a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 295a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet


(Text neue Fassung)

§ 295a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). 2 Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder

1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder

2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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