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Änderung § 191 SGB VI vom 01.01.2011
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§ 191 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 191 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 05.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070 |
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(Textabschnitt unverändert) § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen | |
(Text alte Fassung) Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten | (Text neue Fassung) 1 Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten |
1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften, | |
2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale Träger, | 2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung, |
3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, | |
4. für Entwicklungshelfer oder im Ausland beschäftigte Deutsche die antragstellenden Stellen. § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend. | 4. für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen. 2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend. |
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