§ 222 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 222 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Textabschnitt unverändert) § 222 Ermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang des Verwaltungsvermögens abzugrenzen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. 2 Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden. |