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Änderung § 174 SGB VI vom 01.01.2012

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§ 174 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 174 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 05.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
(Textabschnitt unverändert)

§ 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen


(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).

(2) Für die Beitragszahlung

1. aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,

2. aus Vorruhestandsgeld,

(Text alte Fassung)

3. aus dem für Entwicklungshelfer und für im Ausland beschäftigte Deutsche maßgebenden Betrag

(Text neue Fassung)

3. aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen

gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

1. die Lotsenbrüderschaften,

2. die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

3. die antragstellenden Stellen.




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