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Änderung § 276b SGB VI vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 276b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 276b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 276b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich


vorherige Änderung

 


1 § 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. 2 Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.

(heute geltende Fassung)