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Änderung § 255e SGB VI vom 12.12.2006

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§ 255e SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 255e SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011


(Text neue Fassung)

§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025


vorherige Änderung

(1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011 tritt an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils.

(2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung
des vergangenen Kalenderjahres von 100 vom Hundert subtrahiert werden,

2. der Altersvorsorgeanteil
und der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert werden,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt
wird.

(3)
Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre


vor 2002 | 0,0 vom Hundert,

2002 | 0,5 vom Hundert,

2003 | 0,5 vom Hundert,

2004 | 1,0 vom Hundert,

2005 | 1,5 vom Hundert,

2006 | 2,0 vom Hundert,

2007 | 2,5 vom Hundert,

2008 | 3,0 vom Hundert,

2009 | 3,5 vom Hundert,

2010 | 4,0 vom Hundert.


(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011 anstelle
des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

ARt = ARt-1 * BEt-1 / BEt-2 * (100 - AVAt-1 - RVBt-1) / (100 - AVAt-2 - RVBt-2) * ((1 - RQt-1 / RQt-2) * α + 1)


Dabei
sind:

ARt
= zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung
der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVAt-1
= Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalenderjahr,
AVAt-2
= Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Kalenderjahr,
RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in
der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(5) Die Faktoren
für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.



(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.

(2) 1 Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. 2 Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:

Formel (BGBl. 2022 I S. 976)
.


3 Dabei
sind:

ARt48
= aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,

vDEt
= verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres,

NQtSR
= Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.

4 Der nach
dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.