Änderung § 255f SGB VI vom 12.12.2006

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§ 255f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 255f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007


(Text neue Fassung)

§ 255f Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2005 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.



Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(heute geltende Fassung) 



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