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Änderung § 287b SGB VI vom 12.12.2006
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§ 287b SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung | § 287b SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575 |
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(Textabschnitt unverändert) § 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen. (2) Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe dieser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark verminderten entsprechenden Ausgaben für das Kalenderjahr 1993 begrenzt. Der nach Satz 1 maßgebende Betrag wird für das Jahr 1998 um 450 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 1999 um 900 Millionen Deutsche Mark erhöht. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Zuständigkeitsverlagerung der bisher von der Rentenversicherung erbrachten Leistung "Stationäre Heilbehandlung für Kinder" in die gesetzliche Krankenversicherung wird von den in Satz 2 genannten Erhöhungsbeträgen jährlich der Betrag von 210 Millionen Deutsche Mark abgesetzt. Bei der Festsetzung der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) für das Jahr 2000 ist der nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr 1999 maßgebende Betrag zugrunde zu legen. | (Text neue Fassung) (1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen. (2) 1 Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. 2 Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. 3 Der Faktor wird wie folgt festgesetzt: Jahr | Demografiekomponente 2014 | 1,0192 2015 | 1,0126 2016 | 1,0073 2017 | 1,0026 2018 | 0,9975 2019 | 0,9946 2020 | 0,9938 2021 | 0,9936 2022 | 0,9935 2023 | 0,9938 2024 | 0,9931 2025 | 0,9929 2026 | 0,9943 2027 | 0,9919 2028 | 0,9907 2029 | 0,9887 2030 | 0,9878 2031 | 0,9863 2032 | 0,9875 2033 | 0,9893 2034 | 0,9907 2035 | 0,9914 2036 | 0,9934 2037 | 0,9924 2038 | 0,9948 2039 | 0,9963 2040 | 0,9997 2041 | 1,0033 2042 | 1,0051 2043 | 1,0063 2044 | 1,0044 2045 | 1,0032 2046 | 1,0028 2047 | 1,0009 2048 | 0,9981 2049 | 0,9979 2050 | 0,9978. |
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