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Änderung § 286f SGB VI vom 01.01.2016

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§ 286f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 286f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 286f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung


vorherige Änderung

 


1 Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. 2 Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. 3 Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.

 

 
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