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Änderung § 314a SGB VI vom 17.11.2016
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§ 314a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung | § 314a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet | |
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet. | |
(Text alte Fassung) (2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden. |
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