Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 187b SGB VI vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 187b SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 1 FlexReG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 187b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 187b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse


(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.

(Text alte Fassung)

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig.

(Text neue Fassung)

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige