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Änderung § 255b SGB VI vom 01.01.2018

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§ 255b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 255b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255b Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 255b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) und den Ausgleichsbedarf (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres

1. für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10

2. für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10

als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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