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Änderung § 128 SGB VI vom 01.10.2005

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§ 128 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2005 geltenden Fassung
§ 128 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Textabschnitt unverändert)

§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

1. Wohnsitz,

2. gewöhnlicher Aufenthalt,

3. Beschäftigungsort,

4. Tätigkeitsort

vorherige Änderung nächste Änderung

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.



der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. 2 Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 3 Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. 4 Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

vorherige Änderung

(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit eines Trägers der Rentenversicherung nicht gegeben, ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinprovinz zuständig.



(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die

1. in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,

2. die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder

3. in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,

nach der folgenden Tabelle:


Belgien | Deutsche
Rentenversicherung
Rheinland,

Bulgarien | Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,

Dänemark | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Estland | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Finnland | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Frankreich | Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,

Griechenland | Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,

Großbritannien | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Irland | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Island | Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,

Italien | Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,

Kroatien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Lettland | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Liechtenstein | Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,

Litauen | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Luxemburg | Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,

Malta | Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,

Niederlande | Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,

Norwegen | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Österreich | Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,

Polen | Deutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg;
in Fällen, in denen allein das
Abkommen vom 9. Oktober
1975 über Renten- und Unfall-
versicherung anzuwenden ist,
der nach § 128 Absatz 1 örtlich
zuständige Regionalträger,

Portugal | Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,

Rumänien | Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,

Schweden | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Schweiz | Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,

Slowakei | Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,

Slowenien | Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,

Spanien | Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,

Tschechische
Republik | Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,

Ungarn | Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,

Zypern | Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg.


(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so
ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.