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Änderung § 33 SGB VI vom 01.05.2007
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§ 33 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung | § 33 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Rentenarten | |
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte, |
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute | |
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als | sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels |
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, 6. Altersrente für Frauen. (3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind 1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, 2. Rente wegen voller Erwerbsminderung, | |
3. Rente für Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als 4. Rente wegen Berufsunfähigkeit, 5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. | 3. Rente für Bergleute. |
(4) Renten wegen Todes sind 1. kleine Witwenrente oder Witwerrente, 2. große Witwenrente oder Witwerrente, 3. Erziehungsrente, 4. Waisenrente. (5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten. |
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