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Änderung § 59 SGB VI vom 01.01.2019
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§ 59 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 59 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Zurechnungszeit | |
(Text alte Fassung) (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. | (Text neue Fassung) (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. |
(2) 1 Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, | |
3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod des Versicherten und | 3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und |
4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. | |
2 Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres. | 2 Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres. (3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen. |
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